Gesundheitsreform 2026 das ändert sich für Versicherte

14.07.2026Gesundheitsreform: Das ändert sich zukünftig für Versicherte
Von: Christina Liebeck
Die gesetzliche Externer Link:Krankenversicherung steht unter finanziellem Druck. Mit dem GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragsstabilisierungsgesetz will die Regierung die Ausgaben der Krankenkassen begrenzen und ihre Finanzierung sichern. Was ändert sich für Versicherte?
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- Externer Link:Familienversicherung wird teilweise beitragspflichtig
- Externer Link:Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze
- Externer Link:Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen
- Externer Link:Teilkrankschreibung kommt
- Externer Link:Änderungen beim Krankengeld
- Externer Link:Weniger Zuschuss beim Zahnersatz
- Externer Link:Einschränkung bei Cannabis-Therapie
- Externer Link:Homöopathie ist keine Kassenleistung mehr
- Externer Link:Hautkrebs-Screening eingeschränkt
- Externer Link:Infopflicht über Beitragserhöhungen entfällt
- Externer Link:Zuckersteuer auf süße Getränke
- Externer Link:So bewertet der VdK das Gesetz
- Externer Link:VdK-Stellungnahme zum Gesetzentwurf
© IMAGO / Herrmann Agenturfotografie
Für Versicherte bedeutet die neue Externer Link:Gesundheitsreform: Einige Leistungen werden eingeschränkt, an vielen Stellen steigen die Eigenbeteiligungen. Gleichzeitig sollen aber auch zusätzliche Einnahmen erzielt und Verwaltungskosten gesenkt werden.
Die wichtigsten Änderungen für Versicherte im Überblick:
Familienversicherung wird teilweise beitragspflichtig
Bisher konnten viele Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner ohne eigenes oder mit nur geringem Einkommen kostenlos über die gesetzliche Krankenversicherung des berufstätigen Partners mitversichert werden.
Ab dem 1. Januar 2028 fällt diese kostenlose Mitversicherung für viele Ehe- und Lebenspartner weg. Stattdessen wird ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 2,5 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des versicherten Partners fällig.
Für Rentnerinnen und Rentner sowie Menschen mit Versorgungsbezügen gilt die Regelung ab 1. Juli 2028.
Ausnahmen von der Neuregelung
Die beitragsfreie Mitversicherung bleibt bestehen für:
- Kinder (einschließlich Stief- und Pflegekinder)
- Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder unter zwölf Jahren betreuen
- Ehe- oder Lebenspartner, die wegen der Betreuung eines Kindes, das aufgrund seiner Behinderung nicht eigenständig leben kann, nicht erwerbstätig sein können
- Ehe- oder Lebenspartner mit voller Erwerbsminderung
- Ehe- oder Lebenspartner mit mindestens Pflegegrad 3
- Menschen, die einen pflegebedürftigen Angehörigen regelmäßig zu Hause pflegen oder ihre Arbeitszeit deshalb reduziert haben (Externer Link:Externer Link:mehr zu den Voraussetzungen für Pflegepersonen)
- Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB), einem Externer Link:Externer Link:Grad der Schädigungsfolgen (GdS) oder mit einer Externer Link:Externer Link:Minderung der Erwerbsfähigkeit von jeweils mindestens 60
- Ehe- oder Lebenspartner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- nicht erwerbsfähige Menschen, die Grundsicherung beziehen
Wenn mindestens einer dieser Fälle zutrifft, dann bleibt die Familienversicherung ohne Beitragszuschlag.
Der Beitragszuschlag für mitversicherte Ehepartner ist eine erhebliche Belastung für Familien in finanziell angespannten Lebenslagen und mit besonderen Bedarfen. Haushalte mit nur einem Einkommen, die sich auf das jahrzehntelange Versprechen des gesetzlichen Solidarprinzips verlassen haben, trifft es besonders hart.
Verena Bentele, VdK-Präsidentin, Externer Link:VdK zur FamilienversicherungVdK zur Familienversicherung
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze
Zur Stabilisierung der Krankenkassenfinanzen wird 2027 die Beitragsbemessungsgrenze einmalig angehoben: Sie steigt zum 1.1.2027 um 300 Euro (2026: monatlich 5.812,50 Euro, 2027: 6.112,50 Euro).
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Bruttoeinkommen Externer Link:Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Auf den Verdienst oberhalb der Grenze fallen keine Beiträge an. Menschen mit höheren Einkommen zahlen durch die Änderung auf einen größeren Teil ihres Einkommens Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Die Versicherungspflichtgrenze wird 2027 ebenfalls um 300 Euro angehoben und dann bei 84.800 Euro bis 85.000 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr liegen (den genauen Wert legt das Gesundheitsministerium noch fest).
Die Versicherungspflichtgrenze legt fest, ab welchem Bruttoeinkommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichern müssen, sondern freiwillig in die private Krankenversicherung wechseln können. Für die meisten Beschäftigten mit mittleren oder niedrigen Einkommen hat diese Änderung keine unmittelbaren Auswirkungen.
Höhere Zuzahlungen bei Medikamenten, Hilfsmitteln und Behandlungen
Wer Medikamente benötigt oder regelmäßig medizinische Leistungen in Anspruch nimmt, muss künftig mehr selbst bezahlen.
Die gesetzlichen Zuzahlungen wurden um 50 Prozent erhöht. Das betrifft unter anderem:
- verschreibungspflichtige Arzneimittel,
- Krankenhausaufenthalte,
- Heil- und Hilfsmittel,
- Fahrkosten,
- Vorsorge- und Reha-Maßnahmen.
So liegt die Mindestzuzahlung für Medikamente nun bei 7,50 Euro statt bisher fünf Euro. Die maximale Zuzahlung steigt von zehn auf 15 Euro.
Auch die monatliche Zuzahlungsobergrenze für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel steigt von 10 auf 15 Euro.
Vor allem chronisch kranke Menschen und Personen mit hohem Behandlungsbedarf werden die Änderungen im Alltag spüren.
Die Belastungsgrenzen bei den Zuzahlungen in Höhe von 2 Prozent des Haushalts-Bruttoeinkommens beziehungsweise in Höhe von 1 Prozent für schwerwiegend chronisch kranke Menschen bleiben aber bestehen.
Teilkrankschreibung kommt
Beschäftigte können künftig teilweise arbeitsfähig und teilweise krankgeschrieben sein ("Teil-AU"). Die Regelung soll ab dem 1. Juli 2028 in Kraft treten.
Die Teilkrankschreibung soll es in drei Stufen geben: Ärzte können eine Teilarbeitsunfähigkeit in Höhe von 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Arbeitszeit feststellen. Dabei soll den Beschäftigten dann anteilig Gehalt und anteilig Krankengeld ausgezahlt werden.
Arbeitgeber können die Teilkrankschreibung ablehnen. Dann gilt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und es gelten die Regelungen zur Entgeltfortzahlung und danach zum vollen Krankengeld nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit.
KategorieVdK-Zeitung|Gesundheit