Kategorie Kreisverband Kelheim

Rundfunkbeitragsbefreiung bei Bezug von bayerischem Landespflegegeld

Wer in Bayern wohnt und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt nach dem bayerischen

Landespflegegeldgesetz seit Ende 2018 auf Antrag jährlich 1.000 EUR Landespflegegeld.

Wer bayerisches Landespflegegeld bezieht, wurde auch auf Antrag bis Anfang 2019 vom

Beitragsservice der Rundfunkanstalten (früher: „GEZ“) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 des

Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, da er „Pflegegeld nach

landesgesetzlichen Vorschriften“ erhält.

Leider wurde im Mai 2019 ins bayerische Landespflegegeldgesetz eingefügt, dass es sich beim

bayerischen Landespflegegeld nicht um ein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne

des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handeln soll. Der Änderung liegt der Gedanke zugrunde, dass das

bayerische Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung (d.h. ohne Anrechnung von Einkommen

oder Vermögen des Betroffenen) gewährt wird. Anträge auf Befreiung von der

Rundfunkbeitragspflicht lehnt der Beitragsservice seitdem ab.

Diese Praxis ist zwar für uns nicht nachvollziehbar, zumal Bezieher von in den Bundesländern Berlin,

Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gewährtem Landespflegegeld (auch ohne Anrechnung von

Einkommen oder Vermögen) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

Die bayerische Rechtslage und Verwaltungspraxis wurde allerdings in einem von uns geführten

Musterstreitverfahren von den Verwaltungsgerichten, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und

dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.

Außerdem haben wir uns weiterhin für unsere Mitglieder bis zur letzten Instanz eingesetzt, indem

wir gegen diese Entscheidungen eine sehr aufwändig begründete Verfassungsbeschwerde erhoben

haben. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht im April 2024 leider nicht zur Entscheidung

angenommen.

Damit gilt letztendlich, dass allein der Bezug von bayerischem Landespflegegeld nicht zu einer

Befreiung von den Rundfunkbeiträgen berechtigt.