Kategorie Kreisverband Kelheim

Rundfunkbeitragsbefreiung bei Bezug von bayerischem Landespflegegeld

Wer in Bayern wohnt und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt nach dem bayerischen
Landespflegegeldgesetz seit Ende 2018 auf Antrag jährlich 1.000 EUR Landespflegegeld.
Wer bayerisches Landespflegegeld bezieht, wurde auch auf Antrag bis Anfang 2019 vom
Beitragsservice der Rundfunkanstalten (früher: „GEZ“) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, da er „Pflegegeld nach
landesgesetzlichen Vorschriften“ erhält.
Leider wurde im Mai 2019 ins bayerische Landespflegegeldgesetz eingefügt, dass es sich beim
bayerischen Landespflegegeld nicht um ein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handeln soll. Der Änderung liegt der Gedanke zugrunde, dass das
bayerische Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung (d.h. ohne Anrechnung von Einkommen
oder Vermögen des Betroffenen) gewährt wird. Anträge auf Befreiung von der
Rundfunkbeitragspflicht lehnt der Beitragsservice seitdem ab.
Diese Praxis ist zwar für uns nicht nachvollziehbar, zumal Bezieher von in den Bundesländern Berlin,
Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gewährtem Landespflegegeld (auch ohne Anrechnung von
Einkommen oder Vermögen) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.
Die bayerische Rechtslage und Verwaltungspraxis wurde allerdings in einem von uns geführten
Musterstreitverfahren von den Verwaltungsgerichten, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und
dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt.
Außerdem haben wir uns weiterhin für unsere Mitglieder bis zur letzten Instanz eingesetzt, indem
wir gegen diese Entscheidungen eine sehr aufwändig begründete Verfassungsbeschwerde erhoben
haben. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht im April 2024 leider nicht zur Entscheidung
angenommen.
Damit gilt letztendlich, dass allein der Bezug von bayerischem Landespflegegeld nicht zu einer
Befreiung von den Rundfunkbeiträgen berechtigt.