Kategorie Ortsverband Himmelstadt

VdK Reisebedingungen bei Reiserücktritt.

VdK Reisebedingungen bei Reiserücktritt.
VdK Reisebedingungen bei Reiserücktritt. © VdK Reisedienst
5. Rücktritt des Kunden a) Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn unter Angabe der Vorgangsnummer von der Reise zurücktreten. Der Reiserücktritt ist dem VdK REISEDIENST schriftlich zu erklären. Maßgeblich für das Stornodatum ist der Posteingang beim VdK REISEDIENST: Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Dieser Ersatzanspruch wird pauschaliert: Bei Busreisen: bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Buchungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtpreises 29.-22.. Tag vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises, - 21.-14. Tag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises, 14.- 7. Tag vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises, 7.-1. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises, 1 Tag vor Reisebeginn, bzw. bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag 80% des Gesamtpreises. Bei Flug-, Schiffs- und Bahnreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn eine Buchungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% des Gesamtpreises 29.-22. Tag vor Reisebeginn 30% des Gesamtpreises, 21.-14. Tag vor Reisebeginn 40% des Gesamtpreises, 14.- 7. Tag vor Reisebeginn 60% des Gesamtpreises, 7.-1. Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtpreises, 1 Tag vor Reisebeginn, bzw. bei Nichterscheinen oder Storno am Anreisetag 90% des Gesamtpreises. Bei Reisen die mit dem Kauf von Eintrittskarten verbunden sind (Musical, Oper etc.) bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %, ab dem 21 Tag vor Reisebeginn 80% des Gesamtpreises. b) Der Reiseteilnehmer hat die bereits ausgehändigten Unterlagen zurückzugeben. c) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem VdK REISEDIENST nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die unter 4.1 geforderten Pauschalen. Der VdK REISEDIENST ist auf Verlangen verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Im Fall des Auftretens außergewöhnlicher, unvermeidbarer Umstände am Bestimmungsort, welche die Durchführung der Reise beeinträchtigen oder verhindern, kann der Ersatzanspruch ganz entfallen (§ 651 h Abs. 3 BGB). d) Wir empfehlen dem Abschluss einer Reise-Rücktrittskostenversicherung, die die Stornokosten entsprechend der Versicherungsbedingungen übernehmen kann.