Vortrag 2023: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Veranstaltungsinformationen
Wann?
Wo?
Mit einer Vorsorgeverfügung für den Ernstfall vorsorgen!
Zusammen mit dem Frauen- und Mütterverein organisierte der VdK OV Hals im Rahmen seiner Novembervortragsreihe dieses Jahr ein Referat zur Thematik „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“. Mehr als 30 Personen konnten zu diesem Vortrag von Notarin Silvia Paulöhrl im Gasthaus „Zum Hofwirt“ begrüßt werden.
Ob jung oder alt, jeder kann durch Unfall, Krankheit oder im Alter vor der Situation stehen, dass er nicht mehr selber seine Angelegenheiten regeln kann. Plötzlich kann eine Vorsorgevollmacht zu einem der wichtigsten Dokumente im Leben werden. In einer Vorsorgevollmacht kann ein Mensch selbst bestimmt festlegen, welche Vertrauensperson im Ernstfall einspringen soll, zum Beispiel mit den Ärzten spricht oder sich um Konto und Wohnung kümmert.
Frau Paulöhrl erläuterte zunächst die genauen Begrifflichkeiten und die aktuelle gesetzliche Ausgangslage. Anhand von anschaulichen Beispielen schilderte sie die aufwendigen und zeitintensiven Folgen beim Fehlen einer solchen Vollmacht, die dann zum Einsatz eines gesetzlichen Betreuers, bestellt durch das Betreuungsgericht, führen können.
Grundsätzlich gibt es drei Wege Vorsorge für den Fall zu treffen, dass man nicht mehr in der Lage ist seine Angelegenheiten selber zu regeln:
-General- und Vorsorgevollmacht
-Betreuungsverfügung
-Patientenverfügung
Im Prinzip kann jeder selbst eine Vollmacht oder eine Patientenverfügung aufsetzen oder Vordrucke ausfüllen. Von bestimmten Fällen abgesehen ist ein Notar für die rechtliche Wirksamkeit nicht notwendig, aber dennoch sinnvoll. Allgemein verfügbare Verbraucher-vollmachten regeln nur das Außenverhältnis, jedoch nicht das Innenverhältnis.
Die Vorsorgevollmacht ist in der Regel eine Generalvollmacht und bietet den meisten Handlungsspielraum. Sie kann umfassende Regelungen für vermögensrechtliche Angelegenheiten und Gesundheitsfragen enthalten. Die Vorsorgevollmacht setzt allerdings ein hohes Maß an Vertrauen voraus.
In einer Betreuungsverfügung kann man bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer eingesetzt und wie die Betreuung inhaltlich gestaltet werden soll. Die Betreuungsgerichte sind weitgehend daran gebunden. Ist die rechtliche Vertretung bereits durch eine Vorsorgevollmacht ausreichend sichergestellt, wird das Betreuungsgericht keinen Betreuer bestellen.
Während die Vorsorgevollmacht vor allem regelt, durch wen man in welchen Bereichen vertreten werden will, legt die Patientenverfügung fest, welche Handlungen Ärzte vornehmen oder unterlassen sollen. Häufig bezieht sich das auf die Frage lebensverlängernder Maßnahmen. Es ist sinnvoll, eine Patientenverfügung als Ergänzung der Vorsorgevollmacht aufzusetzen.
Frau Paulöhrl wies darauf hin, dass die beste Vorsorgevollmacht nichts nützt, wenn sie im Fall der Fälle nicht gefunden wird. Die bevollmächtigte Person sollte also wissen, wo sich die Vollmacht befindet. Man kann die Bevollmächtigung und den Namen der bevollmächtigten Person auch registrieren lassen. Die Bundesnotarkammer hat dafür das "Zentrale Vorsorgeregister" eingerichtet. Dort fragen Gerichte nach, ob eine Vorsorgevollmacht vorliegt. Auch für Ärzte besteht die Möglichkeit der Einsicht in Patientenverfügungen.
Nach dem sehr interessanten und aufschlussreichen Vortrag stand Frau Paulöhrl den Anwesenden noch für Fragen zur Verfügung.