Kategorie Kreisverband Tirschenreuth-Kemnath

Keine Rundfunkbeitragsbefreiung bei bayerischem Landespflegegeld

Die Verfassungsbeschwerde des VdK Bayern in Karlsruhe blieb leider ohne Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde des VdK Bayern in Karlsruhe blieb leider ohne Erfolg. © Nicola Quarz

Verfassungsbeschwerde des VdK Bayern in Karlsruhe ohne Erfolg

Wer das bayerische Landespflegegeld erhält, muss weiterhin Rundfunkbeiträge (früher „GEZ-Beiträge“) zahlen und wird nicht befreit. Der Sozialverband VdK Bayern sah darin eine Ungleichbehandlung im Vergleich mit ähnlichen Regelungen in anderen Bundesländern und ist für seine Mitglieder durch alle gerichtlichen Instanzen gegangen. Leider ohne Erfolg. Mit der Ablehnung durch das Bundesverfassungsgericht sind nun alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Die Zahlungspflicht bleibt also bestehen.

Wer in Bayern wohnt und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt nach dem bayerischen Landespflegegeldgesetz seit Ende 2018 auf Antrag jährlich 1.000 EUR Landespflegegeld. Wer bayerisches Landespflegegeld bezieht, wurde auch auf Antrag bis Anfang 2019 vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten (früher: „GEZ“) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, da er „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ erhält.

Leider wurde im Mai 2019 ins bayerische Landespflegegeldgesetz eingefügt, dass es sich beim bayerischen Landespflegegeld nicht um ein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handeln soll. Der Änderung liegt der Gedanke zugrunde, dass das bayerische Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung (d.h. ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Betroffenen) gewährt wird. Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnt der Beitragsservice seitdem ab.

Diese Praxis ist zwar für uns nicht nachvollziehbar, zumal Bezieher von in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz gewährtem Landespflegegeld (auch ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Die bayerische Rechtslage und Verwaltungspraxis wurde allerdings in einem von uns geführten Musterstreitverfahren von den Verwaltungsgerichten, dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Außerdem haben wir uns weiterhin für unsere Mitglieder bis zur letzten Instanz eingesetzt, indem wir gegen diese Entscheidungen eine sehr aufwändig begründete Verfassungsbeschwerde erhoben haben. Diese wurde vom Bundesverfassungsgericht im April 2024 leider nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit gilt letztendlich, dass allein der Bezug von bayerischem Landespflegegeld nicht zu einer Befreiung von den Rundfunkbeiträgen berechtigt.