Weniger als 1015 Euro

Anspruch auf Grundsicherung im Alter haben alle Menschen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben, in Deutschland leben, und deren Einkommen und Vermögen so niedrig sind, dass sie damit ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können. Die Deutsche Rentenversicherung rät Rentnerinnen und Rentnern, deren durchschnittliches Einkommen unter 1015 Euro im Monat liegt, prüfen zu lassen, ob sie anspruchsberechtigt sind. In die Berechnung werden nicht nur die Altersrente, sondern auch sonstige Einkünfte sowie die finanziellen Verhältnisse der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners miteinbezogen. Auch Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner können Grundsicherung erhalten, wenn sie unbefristet Rente beziehen.

Grundsicherung im Alter wird beim jeweiligen örtlichen Sozialamt beantragt. Die Träger der Rentenversicherung haben jedoch die Pflicht, über die Voraussetzungen für die Grundsicherung zu informieren, Anträge entgegenzunehmen und diese an die zuständigen Sozialämter weiterzuleiten.

In der Regel wird die Leistung für zwölf Monate bewilligt und muss rechtzeitig wieder beantragt werden. Wenn abzusehen ist, dass sich die Einkommenssituation künftig nicht ändern wird, kann die Grundsicherung auch für länger als ein Jahr bewilligt werden.

Wer Sozialleistungen beantragt, muss seine persönlichen Verhältnisse offenlegen. Dazu zählen sämtliche Einkommen, Ersparnisse und Sachwerte wie Immobilien, Autos und Schmuck. Es wird ein Schonvermögen von 10 000 Euro gewährt. Außerdem ist es Pflicht, offenzulegen, wo und mit wem man zusammenlebt. Sämtliche Angaben werden mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen.

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Individuell berechnet

Die Höhe der Grundsicherung wird individuell berechnet. Im Regelsatz sind Nahrung, Kleidung, Hausrat, Körperpflege und Strom enthalten. Die Pauschale beträgt seit Januar 2024 für Alleinstehende 563 Euro pro Monat, für Paare 506 Euro je Person. Zusätzlich bezahlt das Sozialamt die Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Menschen mit Schwerbehinderung einen Mehrbedarf. 

Bis zu einer bestimmten Größe werden auch die Kosten für die Unterkunft sowie Heizkosten übernommen. Orientierung gibt der örtliche Mietspiegel. Als angemessen gilt in der Regel für eine Person 45 bis 50 Quadratmeter Wohnraum, für zwei Personen 60 Quadratmeter oder zwei Zimmer. Wer eine angemessene Eigentumswohnung besitzt und darin wohnt, muss diese nicht verkaufen. 

Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne in Fragen rund um die Grundsicherung, bei der Antragstellung und gegebenenfalls bei einem Widerspruch. Fragen Sie einfach in Ihrer Externer Link:Geschäftsstelle nach.

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