Kategorie VdK-Zeitung Pflege

Auch ein GdB unter 50 bringt Nachteilsausgleiche

Von: Petra J. Huschke

Anspruch auf Steuerfreibeträge und Gleichstellungsmöglichkeiten für Betroffene

In Deutschland leben rund zehn Millionen Menschen mit einer Behinderung. Diese kann den Alltag  unterschiedlich stark beeinträchtigen. Der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) variiert zwischen 20 und 100. Je höher er ist, desto mehr sogenannte Nachteilsausgleiche gibt es gemäß Sozialrecht. Ab einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert und kann auch einen entsprechenden Ausweis beantragen. Das trifft bundesweit auf 7,8 Millionen Menschen zu.

Zur Ermittlung des GdBkurz fürGrad der Behinderung ist eine medizinische Beurteilung notwendig. Das Versorgungsamt (in Bayern: Zentrum Bayern Familie und Soziales), das für die Vergabe des GdBkurz fürGrad der Behinderung zuständig ist, bemisst den Grad der Behinderung. Ärztliche Atteste und Befundberichte werden dabei ausgewertet. Gibt es mehrere Beeinträchtigungen, wird ein Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung ermittelt. 

Komplizierte Berechnung

Dabei werden aber nicht nur einzelne Behinderungsgrade mehrerer Beeinträchtigungen einfach zusammengerechnet, wie manchmal vermutet wird. Sondern: Entscheidend ist, wie sich einzelne Funktionsbeeinträchtigungen zueinander und untereinander auswirken. „Es spielt eine Rolle, ob die einzelnen Erkrankungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im täglichen Leben betreffen, wie etwa eine Herzerkrankung und Wirbelsäulenleiden, oder ob sie sich besonders nachteilig aufeinander auswirken“, sagt Daniel Overdiek, Leiter der Rechtsabteilung beim VdK Bayern. Beispiele für Letzteres sind der Verlust beider Arme oder der Sehfähigkeit auf einem Auge und zugleich einem Hörverlust.

Obwohl der GdBkurz fürGrad der Behinderung in Zehnerschritten bemessen wird, bringt ein GdBkurz fürGrad der Behinderung von 10 erst einmal noch keinen Nachteilsausgleich. Das teilt das Amt auch mit. Einen solchen gibt es erst ab einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20. „Dann wird ein entsprechender Bescheid ausgestellt“, so Overdiek. „Es ist zwar möglich, für eine leichte Gesundheitseinschränkung einen Einzel-GdBkurz fürGrad der Behinderung von 10 zu erhalten. Selbst wenn man mehrere Einzelwerte von 10 hat, werden diese jedoch bei der Bildung des Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung nicht berücksichtigt“, erläutert Jan Gerspach, der das Ressort Leben mit Behinderung beim VdK Bayern leitet. 

Arbeitsschutz

Fest steht: Für viele Menschen mit Beeinträchtigungen ist ein Antrag auf Schwerbehinderung sinnvoll. Ab einem Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20 gibt es einen Steuerfreibetrag, der, je höher der GdBkurz fürGrad der Behinderung wird, ansteigt. Nachteilsausgleiche sind ab einem Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 zudem ein erweiterter Kündigungsschutz im Arbeitsleben, Zusatzurlaub sowie die Möglichkeit, etwas früher in Altersrente gehen zu können. Bei einem Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung von 30 oder 40 ist im Hinblick auf erweiterten Kündigungsschutz eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen möglich, die zusätzlich zu beantragen ist.

Gerspach verdeutlicht dies noch einmal: „Nachteilsausgleiche stehen auch Menschen mit Behinderung und einem Grad der Behinderung unter 50 zu, beispielsweise Steuerfreibeträge. Daher raten wir unseren Mitgliedern, auch dann einen Antrag zu stellen, wenn voraussichtlich noch keine Schwerbehinderung vorliegt, aber ein GdBkurz fürGrad der Behinderung zwischen 20 und 40 möglich ist. Vor allem im Arbeitsleben kann mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 30 oder 40 eine Gleichstellung und dadurch der besondere Kündigungsschutz erreicht werden.“

Es gibt sehr viele Erkrankungen, die mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 0 bis 100, je nach Ausprägung und Beeinträchtigung des alltäglichen Lebens, bewertet werden können, zum Beispiel Wirbelsäulenschäden, psychische Erkrankungen, Hörschäden oder Herzerkrankungen. Der VdK unterstützt Menschen, die sich unsicher sind, ob sie einen Antrag stellen sollen. Er berät deutschlandweit mit seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Beratungsstellen zum Thema GdBkurz fürGrad der Behinderung und hilft bei der Antragstellung sowie bei Widersprüchen und Gerichtsverfahren. Ärztliche Befundberichte sind für die Bewertung entscheidend. Diese sollten mitgebracht werden. Um alles weitere kümmern sich die VdK-Sozialrechtsberaterinnen und Sozialrechtsberater.