Kategorie VdK-Zeitung Pflege

Gut vorbereitet in die Pflegebegutachtung

Von: Annette Liebmann

Schon im Vorfeld sollte man sich überlegen, welche Unterstützung benötigt wird

Wer bei seiner Pflegekasse einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, wird normalerweise zu Hause vom Medizinischen Dienst (MDkurz fürMedizinischer Dienst) besucht. Dieser überprüft, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, und welcher Pflegegrad vorliegt. Der Sozialverband VdK empfiehlt, sich gut auf diesen Termin vorzubereiten.

Der Besuch des MDkurz fürMedizinischer Dienst wird immer angekündigt. Wer an diesem Tag keine Zeit hat, sollte rechtzeitig absagen und einen neuen Termin vereinbaren. Die Gutachterin oder der Gutachter – meist eine Ärztin, ein Arzt oder eine Pflegekraft – besucht die Antragstellenden in der Regel zu Hause. Nur in Ausnahmefällen, wie etwa während der Corona-Pandemie, kann die Einstufung nach Aktenlage erfolgen.

Schon im Vorfeld des Gesprächs sollte man sich Notizen machen. Der Besuch dauert nur ein bis zwei Stunden, und in dieser Zeit müssen viele Informationen vermittelt werden. Ältere Menschen vergessen dann womöglich, was sie sagen wollten. Deshalb ist es ratsam, sich aufzuschreiben, wie ein normaler Tag abläuft, was man noch alleine erledigen kann, wo man Hilfe braucht, was einem Schwierigkeiten bereitet, und wie man die Versorgung verbessern könnte. Im Idealfall führt man ein Pflegetagebuch, in dem die täglichen Hilfestellungen aufgeschrieben werden. Vordrucke gibt es im Internet.

Beim Besuch sollte die Gutachterin oder der Gutachter eine ganz normale Alltagssituation vorfinden. Es ist also nicht notwendig, die Wohnung extra aufzuräumen oder sich besonders zurechtzumachen. Das Gespräch sollte die oder der Antragstellende nicht allein führen, sondern sich Beistand von einer nahestehenden Person, etwa einem Angehörigen, der Pflegeperson oder der Betreuerin, holen.

Die Gutachterin oder der Gutachter überprüft, wie selbstständig jemand ist und welche Fähigkeiten noch vorhanden sind. Dazu führt sie oder er beispielsweise eine Wohnungsbegehung durch, lässt sich den Tagesablauf schildern und bestimmte Tätigkeiten vorführen, wie etwa Treppensteigen oder das Öffnen einer Flasche.

Konkret geht es um sechs Lebensbereiche: um Mobilität und die Fähigkeit, sich selbst zu versorgen. Wichtig ist auch, wie gut man sich Dinge merken kann. Weiterhin ist von Interesse, ob es psychische Probleme oder Verhaltensweisen gibt, die durch eine Erkrankung entstanden sind. Geprüft wird außerdem, wie man mit seinen Einschränkungen umgeht und selbst Hilfen organisieren kann. Auch soziale Kontakte werden erfragt. Erfasst wird zudem, wie gut man sich verständigen kann.

Hilfebedarf aufschreiben

Es ist ratsam, auf alle Fragen wahrheitsgemäß zu antworten und nichts zu übertreiben oder zu beschönigen. Wer sich Notizen gemacht hat, darf gerne darauf zurückgreifen. Auch Unangenehmes, das den Alltag erschwert, sollte unbedingt angesprochen werden.

Folgende Unterlagen sollte man für den MDkurz fürMedizinischer Dienst bereithalten: 

  • aktuelle Krankenhaus- und Arztberichte
  • Medikamente und Medikationsplan
  • Bescheide und Gutachten, wie beispielsweise den Schwerbehindertenbescheid
  • Liste mit regelmäßigen Behandlungen
  • Liste mit allen benötigten Hilfs mitteln wie Rollator, Gehstock, Hörgerät
  • Liste mit allen benötigten Pflegehilfsmitteln wie Pflegebett, Hausnotruf, Bettschutzeinlagen
  • Pflegetagebuch, falls vorhanden
  • eine aktuelle Pflegedokumentation des Pflegediensts, falls vorhanden.

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen über den ersten Antrag auf Pflegebedürftigkeit entscheiden. Stichtag ist der Tag, an dem das Schreiben bei der Kasse eingegangen ist. Bei einem Pflegegrad werden alle Leistungen ab diesem Zeitpunkt rückwirkend gewährt. Das Ergebnis der Begutachtung wird schriftlich mitgeteilt. Um die Einschätzung der MDkurz fürMedizinischer Dienst-Mitarbeiterin oder des MDkurz fürMedizinischer Dienst-Mitarbeiters nachvollziehen zu können, sollte man sich das Gutachten zusenden lassen. Das ist auch hilfreich, wenn die Pflegebedürftigkeit zu niedrig eingestuft oder der Antrag abgelehnt wurde und man Widerspruch einlegen will.