Kategorie VdK-Zeitung Sozialpolitik Pflege

Hausnotruf steuerlich absetzbar?

Von: Mirko Besch

Es kommt auf Vertragsgestaltung und Anbieter an

Auf dem Foto sieht man einen Arm einer Person. Um das Handgelenk ist der Notrufknopf vom Bayerischen Roten Kreuz. Die Person zeigt mit dem Finger der anderen Hand auf den Knopf.
© BRK

Ältere Menschen, die einen Hausnotruf nutzen, damit sie im Ernstfall schnell kompetente Hilfe erhalten, können die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Aber nur dann, wenn die Annahme des Notrufs und die direkte Hilfe durch den jeweiligen Dienstleister vereinbart wurde.

Steuerlich nicht anerkannt werden Vermittlerdienste, die selbst keine Nothilfe im Haushalt leisten. Dazu wurde Anfang Mai ein abschließendes Urteil vom Bundesfinanzhof (BFH) veröffentlicht.

Demnach kommt es darauf an, ob mit dem abgesetzten Notruf direkt ein Pflegedienst oder nur eine technische Servicezentrale erreicht wird, welche den Anruf ausschließlich entgegennimmt und im Notfall einen Pflegedienst oder die Rettung verständigt.

Im letztgenannten und gerichtlich verhandelten Fall wurden vertraglich lediglich die Hausnotruf-Technik und ein 24 Stunden erreichbarer telefonischer Vermittlungsdienst zur Verfügung gestellt. Die Verständigung eines Pflegedienstes erfolgt aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in einer Servicezentrale. Folglich wurde geurteilt, dass die Kosten für diese Dienstleistung nicht bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

Verständigt der Hausnotruf hingegen eine Pflegekraft im Seniorenheim oder eine ambulante Pflegeorganisation, welche die notrufende Person direkt versorgt, so wird der Steuerabzug als haushaltsnahe Dienstleistung weiterhin gewährt.