Änderungen bei der Teilrente ab 2027
Krankengeldanspruch könnte verlorengehen

Wer mehr als zwei Drittel seiner Altersrente als Teilrente bezieht und erwerbstätig ist, verliert ab 1. Januar 2027 den Anspruch auf Krankengeld. Versicherte sollten deshalb prüfen, ob eine Reduzierung der Teilrente ratsam ist. Ein Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) sollte schnellstmöglich mit Wirkung zum 1. Januar 2027 gestellt werden.
Betroffen sind Menschen, deren Teilrente mehr als 66,66 Prozent und bis zu 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Grundlage für diese neue Regelung ist das GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragssatzstabilisierungsgesetz.
Nach Ansicht des Sozialverbands VdK gibt es zwei Fälle, in denen es sinnvoll sein kann, eine Reduzierung der Teilrente zu prüfen. Für bereits laufende Krankengeldfälle enthält das Gesetz keine Übergangsregelung. Deshalb sind laut VdK Personen betroffen, die bereits vor dem 1. Januar 2027 Krankengeld bezogen haben und die voraussichtlich über den Jahreswechsel hinweg weiterhin krankgeschrieben sein werden. Auch für Betroffene, die sich den Krankengeldanspruch erhalten möchten, kommt eine Absenkung der Teilrente infrage.
Vor Antrag die eigene Situation prüfen
Doch vor einem Antrag bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung sollten die Betroffenen genau prüfen, ob sich eine solche Absenkung finanziell wirklich lohnt. Michael Popp, Referent für Alterssicherung im VdK, empfiehlt, beide Varianten gegenüberzustellen: eine höhere Teilrente ohne Krankengeldanspruch und eine niedrigere Teilrente mit Krankengeldanspruch. „Wer die Teilrente absenkt, hat zwar bei einer Erkrankung, die länger als sechs Wochen andauert, einen Anspruch auf Krankengeld. Dafür fällt die monatliche Rente aber deutlich niedriger aus“, so Popp.
Bei einer Prüfung sind beispielsweise die Höhe von Teilrente, Arbeitsentgelt und Krankengeldanspruch zu berücksichtigen. Zudem können auch weitere Ansprüche eine Rolle spielen. Die Beraterinnen und Berater in den VdK-Geschäftsstellen vor Ort oder die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung können die Betroffenen bei einer Entscheidung unterstützen.