VdK-Mitgliedsbeitrag absetzen
Der Sozialverband VdK ist ein anerkannter gemeinnütziger Verein.
Ihr VdK-Mitgliedsbeitrag ist somit steuerlich absetzbar. Wer auf bestimmte Sozialleistungen angewiesen ist, hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Möglichkeit der Beitragsübernahme.
Mitgliedsbeitrag bei der Steuer geltend machen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Mitgliedsbeiträge und Spenden als Sonderausgaben (§ 10b EStG in Verbindung mit § 50 EStDV) von der Lohn- und Einkommenssteuer abzugsfähig.
Und so geht es: In der Regel erkennt das Finanzamt Mitgliedsbeiträge für gemeinnützige Vereine bis zu einer Höhe von 300 Euro im Jahr an. Tragen Sie dazu den Mitgliedsbeitrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „Angaben zu Sonderausgaben“ bei Ziffer 5 „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im Inland“ ein. Das gilt auch für Spenden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro brauchen Sie keine Zuwendungsbestätigung: Es genügt der Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg.
Wer zusätzlich Anfang des Jahres eine Mitteilung per E-Mail zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags erhalten möchte, kann sich beim jeweiligen Kreisverband melden.
Infos bei Sozialleistungsbezug
Für Menschen, die auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, besteht die Möglichkeit, den VdK-Beitrag wiederzubekommen (Absetzungsbetrag). Die ausgezahlte Leistung erhöht sich um den VdK-Beitrag.
Für welche Sozialleistungen ist das möglich?
Der VdK-Mitgliedsbeitrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie
- Bürgergeld (Arbeitslosengeld II) oder
- Sozialhilfe nach dem SGB XII, vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
ergänzend zu anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Witwenrente, Krankengeld, gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente) oder zum Einkommen erhalten.
Und so geht's:
Bürgergeld-Empfänger wenden sich dazu an das Jobcenter, Sozialhilfeempfänger an das Sozialamt. Ein formloses Schreiben genügt. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Nachdem Sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, müssen Sie den Überweisungsbeleg und gegebenenfalls einen vereinfachten Spendennachweis vorlegen. Die Beitragsquittung erhalten Sie vom jeweiligen Kreisverband am Anfang des Jahres.
Der VdK-Beitrag kann nur als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt werden, wenn Sie ihn zuvor schon selbst bezahlt haben. Die Berücksichtigung erfolgt dann, indem die ergänzende Sozialleistung (Bürgergeld oder Sozialhilfe) um den VdK-Beitrag erhöht wird.
Bitte beachten Sie:
Ob die Kosten für eine Mitgliedschaft tatsächlich berücksichtigt werden, ist jeweils eine Einzelfall-Entscheidung der Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits 1994 die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sozialverband als notwendige Ausgabe anerkannt (Az.: 5 C 29/91). Die Entscheidung ist grundsätzlich auf die heutige Rechtslage übertragbar, sodass darauf weiter zugegriffen wird.