Kategorie Ortsverband Esselbach

Schwerbehinderung und Grad der Behinderung (GdB)

Was bedeutet eigentlich der Grad der Behinderung und wie wird er ermittelt? Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert? Wir fassen die wichtigsten Informationen zum Thema zusammen.

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Rat und Tat - Video-Clip:
Was ist der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung)?
https://www.youtube.com/embed/buaVUw_9Hkk

Viele Menschen haben körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtungen. Um zu bemessen, wie stark diese Beeinträchtigungen im Alltag sind, gibt es den Grad der Behinderung - kurz GdBkurz fürGrad der Behinderung. Wo kann man einen GdBkurz fürGrad der Behinderung beantragen? Was sind die Voraussetzungen? Was sind Nachteilsausgleiche? Kai Steinecke erklärt in unserem neuen VdK-TV-Format "Rat und Tat", was man dazu wissen muss.
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Was ist eine Behinderung?

Die Voraussetzungen für eine Behinderung oder Schwerbehinderung werden im §2 Abs. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX wie folgt genannt.

Menschen sind nach § 2 Abs. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX behindert, „wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn eine derartige Beeinträchtigung zu erwarten ist.“

Wer seine Rechte als schwerbehinderter oder behinderter Mensch beanspruchen möchte, muss seine Behinderteneigenschaft nachweisen.

Unterschieden werden verschiedene Grade der Behinderung, die die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung messen sollen. Eine förmliche Feststellung des Grades der Behinderung ist die für Geltend-machung bestimmter Rechte und für die Inanspruchnahme bestimmter Teilhabeleistungen und Nachteilsausgleiche notwendig. Der Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) wird anhand der sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze festgestellt. Die Grade der Be-hinderung werden nach Zehnerschritten abgestuft und reichen von 20 bis 100. Wichtig dabei ist zu wissen, dass der Grad der Behinderung unabhängig vom ausgeübten Beruf festgestellt wird. Er sagt demnach nichts darüber aus, wie leistungsfähig der jeweilige Mensch mit Behinderung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ist.

Grundsätzlich ist die Unterscheidung in folgende drei Gruppen relevant:

• Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen,
• Menschen mit einer Schwerbehinderung (§ 2 Abs. 2 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX: Grad der Behinderung von mehr als 50),
• behinderte Menschen, die den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Der Unterschied zwischen Behinderung und Schwerbehinderung.

Nach dem Sozialgesetzbuch IX, werden erst Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 oder mehr gelten als schwerbehindert bezeichnet (§ 2 Abs. 2 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX).

Menschen mit einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20, 30 oder 40 werden somit als behindert bezeichnet (§ 69 Abs. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX).

Jedoch bei einem Grad der Behinderung unter 50, aber von mindestens 30 kann die oder der Betroffene Menschen mit Schwerbehinderung unter bestimmten Umständen gleichgestellt sein (§ 2 Abs. 3 SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX).

Wo ist der Antrag zu stellen?

Die Anträge auf Feststellung nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX müssen bei der zuständigen Region des "Zentrums Bayern Familie und Soziales" gestellt werden.

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Zuständig für den Kreis Main-Spessart:
Zentrum Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken (ZBFSkurz fürZentrum Bayern Familie und Soziales)

Hausanschrift
Georg-Eydel-Str. 13
97082 Würzburg

Postanschrift
Postfach 5309
97003 Würzburg

E-Mail: poststelle.ufr@zbfskurz fürZentrum Bayern Familie und Soziales.bayern.de
Telefon: 0931 / 4107-505

Webseite:
https://www.zbfskurz fürZentrum Bayern Familie und Soziales.bayern.de/behoerde/regionalstellen/unterfranken/

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Sie finden in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) für viele Krankheiten den GdBkurz fürGrad der Behinderung aufgeführt.

Die Anlage zu § 2 VersMedV ist wie folgt gegliedert:
• Teil A: Allgemeine Grundsätze
• Teil B: GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen Tabelle
(Anmerkung unserer Seits: Der Grad der Schädigung (GdSkurz fürGrad der Schädigungsfolgen) ist identisch mit dem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung).)
• Teil C: Begutachtung im sozialen Entschädigungsrecht
• Teil D: Merkzeichen

Die Anlage zu § 2 der VersMedV können sie unter folgenden Link finden:
Beim Bundesministerium für Justiz
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/anlage.html
oder als PDF
https://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/VersMedV.pdf

Welche Leistungen werden gewährt?
Es gibt keine direkten Geldleistungen, sondern zahlreiche so genannte Nachteilsausgleiche:

Ab einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 stehen den Berechtigten beispielsweise zu:
• Besonderer Kündigungsschutz
• Zusatzurlaub
• Altersrente für schwerbehinderte Menschen (unter bestimmten Voraussetzungen)
• Steuerliche Vorteile

Weitere Nachteilsausgleiche gibt es unter anderem bei folgenden Merkzeichen:
• "G" für erhebliche Gehbehinderung
• "H" Hilflos
• "aG" für außergewöhnliche Gehbehinderung
• "B" für Begleitperson
• "RF" für Rundfunkgebührenermäßigung
• "GI" für Gehörlos
• "BI" für Blind
• "TBI" für Taubblind

Tipp: Suche nach Nachteilsausgleichen

Auf der Internet-Seite "schwerbehindrtenausweis.de" finden Sie Nachteilsausgleiche, die für Sie in Frage kommen:
https://www.schwerbehindertenausweis.de/nachteilsausgleich-suche

Sie können Ihren Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und Ihr Merkzeichen angeben. Dann sehen Sie eine Übersicht mit den Nachteilsausgleichen.

Hier finden sie auch noch eine Übersicht über Nachteilsausgleiche für schwerbehinderte Menschen:
https://rp.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/RP-Internet/Themenportal/Soziales/Feststellen_einer_Behinderung/Dokumente/AusgleichBehinderung.pdf

Der Sozialverband VdK Bayern berät und vertritt seine Mitglieder in Verfahren zur Feststellung der Behinderteneigenschaft. Neben der rechtlichen Beratung übernehmen wir für unsere Mitglieder die Antragstellung und führen gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren durch.

Wenden sie sich hier, an die zuständige Kreisgeschäftsstelle in ihrem Landkreis.
Zuständige Kreisgeschäftsstelle für den Landkreis Main-Spessart:
https://bayern.vdk.de/vor-ort/kv-main-spessart/

Weitere Informationen erhalten sie auch auf folgendem Link beim Sozialverband VdK Deutschland
https://www.vdk.de/permalink/9216

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