VdK-Beitrag ist notwendige Ausgabe
Wann die Mitgliedskosten übernommen werden

Wer von Grundsicherung lebt, muss sich oft stark einschränken. Manche Menschen sparen sogar bei der Mitgliedschaft beim VdK. Doch das muss nicht sein: Unter bestimmten Umständen werden die Mitgliedsbeiträge von Kommunen und Jobcentern übernommen. Voraussetzung für die Kostenübernahme ist zunächst, dass die betroffene Person neben der Grundsicherung zusätzliches Einkommen hat. Darüber hinaus muss die Mitgliedschaft im Sozialverband VdK für die Erzielung des Einkommens relevant sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Mitglied Rente, Kranken- oder Arbeitslosengeld erhält.
Zahlung wird erhöht
Arbeitslose Menschen, die Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung beziehen, können ihren VdK-Mitgliedsbeitrag als notwendige Ausgabe geltend machen. Das Jobcenter zieht den Beitrag dann in der Regel monatlich vom Einkommen ab, und die Grundsicherung wird so um den entsprechenden Betrag erhöht. Wichtig: Der VdK-Mitgliedsbeitrag kann nur erstattet werden, wenn er bereits überwiesen wurde. Als Beleg sollte man beispielsweise den Kontoauszug vorlegen.
Rentnerinnen und Rentner sowie Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner, die Grundsicherung erhalten, können ebenfalls versuchen, ihren Mitgliedsbeitrag wiederzubekommen. Leistungsträger ist in diesem Fall die Kommune, also die Stadt oder der Landkreis, über die oder den die Grundsicherung bezogen wird.
Bereits 1994 hatte das Bundesverwaltungsgericht im Fall eines Rentners geurteilt, dass die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sozialverband eine notwendige Ausgabe sind (Aktenzeichen 5 C 29/91). Wer Steuern zahlt, kann die VdK-Mitgliedsbeiträge bei der Lohn- und Einkommensteuer als Sonderausgaben geltend machen.
Und so geht es: Tragen Sie dazu den Mitgliedsbeitrag in Ihrer Steuererklärung in der Anlage „Angaben zu Sonderausgaben“ bei Ziffer 5 „zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke an Empfänger im Inland“ ein. Das gilt auch für Spenden. Bis zu einem Betrag von 300 Euro brauchen Sie keine Zuwendungsbestätigung: Es genügt der Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg. Manche Finanzämter wissen jedoch nicht, dass der Sozialverband VdK als gemeinnützig anerkannt und der Beitrag daher abzugsfähig ist. Daher ist es ratsam, sich vom Kreisverband eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Beitrags ausstellen zu lassen.
VdK hilft bei Fragen
Nicht immer wird der Mitgliedsbeitrag einfach übernommen. Manchmal ist die Rechtslage kompliziert, teils strittig. Für Rückfragen steht der zuständige VdK-Kreisverband seinen Mitgliedern gerne zur Verfügung.