
VdK Bayern fordert: Ausgleichsabgabe für Inklusion im allgemeinen Arbeitsmarkt nutzen
Zum Internationalen Tag der Menschen mit Behinderung am 3. Dezember 2025 fordert der VdK Bayern: Ausgleichsabgabe für Inklusion im allgemeinen Arbeitsmarkt nutzen

Anlässlich des Internationalen Tags für Menschen mit Behinderung am 3. Dezember 2025 fordert der Sozialverband VdK Bayern, dass die Ausgleichsabgabe, die Unternehmen zahlen müssen, wenn sie zu wenige oder keine Menschen mit Schwerbehinderung einstellen, für Teilhabe und Inklusion in den allgemeinen Arbeitsmarkt verwendet wird. Die Bayerische Staatsregierung stützt sich dagegen auf den aktuellen Koalitionsvertrag im Bund und begrüßt ausdrücklich die Rückkehr zur Regelung, die Ausgleichsabgabe auch in Werkstätten für Menschen mit Behinderung (WfbM) fließen zu lassen. Aus Sicht des VdK Bayern bedeutet diese Wiedereinführung der früheren Regelung einen Rückschritt für die Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsmarkt.
Verena Bentele, Landesvorsitzende des VdK Bayern: „Von über 30.000 verpflichteten Unternehmen in Bayern beschäftigen über 8000 gar keine Menschen mit Schwerbehinderung und müssen die höchste Stufe der Ausgleichsabgabe zahlen. Diese Gelder sollen auf ausdrücklichen Wunsch der bayerischen Sozialministerin Ulrike Scharf zukünftig auch wieder in Werkstätten fließen, die keine inklusive Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen, sondern separieren. Geschützte Werkstätten für Menschen mit Behinderung stellen aus Sicht des VdK nur eine Option für einen befristeten Zeitraum für die Eingliederung in das Arbeitsleben dar. Der VdK steht für echte Inklusion und Teilhabe und fordert, dass die Gelder aus der Ausgleichsabgabe dafür verwendet werden, den Übergang von Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu ermöglichen, anstatt sie davon auszuschließen.“
Hintergrund:
Arbeitgeber, die trotz Beschäftigungspflicht schwerbehinderten Menschen keine behinderungsgerechte Beschäftigung in ihrem Betrieb anbieten, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Das betrifft alle Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Sie müssen wenigstens fünf Prozent der Stellen mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die eingenommenen Mittel aus der Ausgleichsabgabe sollen laut Gesetz nur für Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben verwendet werden.
Die vorherige Bundesregierung hatte vor diesem gesetzlichen Hintergrund beschlossen, die institutionelle Förderung von Werkstätten aus der Ausgleichsabgabe einzustellen. Vor dieser Gesetzesänderung erhielten die Werkstätten für Menschen mit Behinderung in Bayern institutionelle Förderungen in Höhe von insgesamt 33,5 Millionen Euro aus der Ausgleichsabgabe, das sind 20 Prozent des Gesamtbudgets (Berichtsjahr 2024). Nicht einmal 200 Menschen mit Behinderung von den insgesamt 37.000 Werkstattbeschäftigten in Bayern schafften 2023 den Sprung aus den Werkstätten in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
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