Hilfe bei ambulanter Pflege
Die soziale Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Pflegekosten ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst tragen. Reicht ihr Geld nicht aus, können sie Hilfe zur Pflege beantragen. Das gilt auch für die ambulante Pflege.
Wer zu Hause lebt und die Hilfe von ambulanten Pflegediensten in Anspruch nimmt, nutzt dafür in der Regel die Pflegesachleistung. Bei Pflegegrad 3 beispielsweise zahlt die Pflegekasse bis zu 1363 Euro pro Monat. Ist der Pflegebedarf höher, muss die oder der Pflegebedürftige das aus eigener Tasche bezahlen. Ist sie oder er dazu nicht in der Lage, springt der überörtliche Sozialhilfeträger ein.
Anspruch auf Hilfe zur Pflege haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, deren eigene Mittel zur Finanzierung ihrer Versorgung nicht ausreichen. Zu den finanziellen Mitteln zählen auch Versicherungen sowie das Vermögen der Ehepartnerin oder des Ehepartners. Die Leistung kann unabhängig von der Versicherungsdauer in der gesetzlichen Pflegeversicherung beantragt werden.
Grundsätzlich gilt: Die pflegebedürftige Person muss ihr gesamtes Vermögen für die Pflege einsetzen. Gewährt wird ein Schonvermögen in Höhe von bis zu 10 000 Euro. Kinder werden nur dann zur Unterhaltszahlung herangezogen, wenn sie über ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 100 000 Euro verfügen.
Hilfe zur Pflege wird in der Regel schriftlich beim zuständigen Bezirk beantragt. Die Antragstellenden müssen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und den erhöhten Pflegebedarf nachweisen. Hierfür muss ergänzend zum Sozialhilfeantrag das Gutachten des Medizinischen Diensts sowie ein Kostenvoranschlag des Pflegediensts eingereicht werden. Der Antrag muss zum Eintritt der Notlage gestellt werden. Die Leistung wird bei Genehmigung rückwirkend zur Antragstellung bezahlt.