Kategorie VdK-Zeitung Pflege

Hilfe zur Pflege leistet mehr

Von: Annette Liebmann

Auch Menschen ohne Pflegegrad haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zur Pflege.

Eine ältere Frau legt einer Person, die im Pyjama auf dem Rand eines Bettes sitzt, einen Verband an der linken Wade an. Die Frau kniet dazu vor der Person, der Kopf der anderen Person ist nicht zu erkennen.
Nach einem Unfall oder einer schweren Erkrankung benötigen ältere Menschen oft noch längere Zeit Unterstützung. © imago/Zoonar II

Erika Bauer hat sich bei einem Sturz den Oberschenkelhals gebrochen. Nach der OPkurz fürOperation macht sie eine Reha, aber drei Wochen reichen nicht aus, um wieder fit zu werden. Da sie keine Angehörigen hat, ist die Rückkehr nach Hause schwierig. Vor allem bei der Körperpflege braucht sie Hilfe. Bauer hat bisher Pflegegrad 1 und bezieht daher kaum Leistungen. Um die dringend benötigte Unterstützung beim Duschen oder Baden im Rahmen der Ganzkörperpflege zu finanzieren, ist ihre Rente zu niedrig. 

In Fällen wie diesem ist es möglich, beim Sozialamt Hilfe zur Pflege zu beantragen. Wichtig ist, dass die Sozialleistung im Voraus zusammen mit dem Kostenvoranschlag des Pflegediensts beantragt wird. Für die Antragstellung ist zudem ein Gutachten des Medizinischen Diensts der Pflegekasse notwendig. 

Oft nicht bekannt

„Leider erleben wir immer wieder, dass die Hilfe zur Pflege nur in Verbindung mit einem Aufenthalt im Pflegeheim angefragt wird“, berichtet Pflegeexpertin Yvonne Knobloch, Leiterin des Ressorts „Leben im Alter“ beim VdK Bayern. „Bei ambulanter Pflege wissen viele Menschen nicht, dass die Zuzahlungen für einen Pflegedienst oder eine Tagespflege ebenfalls beim zuständigen Sozialhilfeträger beantragt werden können.“

Dafür muss die antragstellende Person ihre finanzielle Situation offenlegen. Auch die Vermögensverhältnisse der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der im gleichen Haushalt lebt, werden miteinbezogen. Außerdem überprüft das Sozialamt, ob Ansprüche gegenüber der Pflegekasse geltend gemacht worden sind. 

Hilfe zur Pflege umfasst Leistungen wie körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung, hauswirtschaftliche Hilfe, aber auch Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege. Jede Leistung muss zuvor mit Kostenvoranschlag beim Sozialamt beantragt und die Notwendigkeit nachgewiesen werden. Über die Angemessenheit des Pflegebedarfs entscheidet die Behörde.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Patientinnen und Patienten auch die Kurzzeitpflege als Übergangspflege in einer Einrichtung in Anspruch nehmen. Einen Teil der Kosten übernimmt die Krankenkasse, den Rest muss die oder der Betroffene aus eigener Tasche zahlen. Die Höhe ist vergleichbar mit dem Eigenanteil für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Auch hier kann das Sozialamt bei Bedürftigkeit einspringen.

Darüber hinaus können Menschen mit den Pflegegraden 2 bis 5 ebenfalls Hilfe zur Pflege beantragen, wenn das Budget der Pflegekasse für notwendige Leistungen des Pflegediensts nicht ausreicht. Die Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung und deckt nicht alles ab.

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