Kategorie VdK-Zeitung Sozialrecht

Bei drohender Erwerbslosigkeit rechtzeitig bei der Arbeitsagentur melden

Von: Sebastian Heise

Das Arbeitslosengeld hilft auch vielen Langzeiterkrankten, wenn das Krankengeld ausläuft. Dabei ist es wichtig, sich frühzeitig bei der Agentur für Arbeit zu melden, um keine Ansprüche zu verlieren.

Ein Mann mit einer Tasche läuft am Gebäude der Agentur für Arbeit vorbei.
Wer arbeitslos ist, kann selbst die Unterlagen zur Arbeitsagentur bringen oder einen Bevollmächtigen schicken, wenn der oder die Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage ist. © imago/Becker&Bredel

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den VdK-Geschäftsstellen tun ihr Bestes, um Menschen in sozialen Schwierigkeiten zu helfen. Wenn jedoch vor dem ersten Beratungsgespräch wichtige Fristen versäumt wurden, können die Beraterinnen und Berater oft nur noch begrenzt die Situation retten.

So kommt es leider immer wieder vor, dass Menschen neu zum VdK kommen, weil die gesetzliche Krankenversicherung kein Krankengeld mehr zahlt und die Arbeitsagentur nicht einspringt. Dies hat oft den Grund, dass die Arbeitsagentur nicht rechtzeitig informiert wurde.

Drei-Monats-Frist

Das Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch) III, in dem das Arbeitslosengeld geregelt ist, schreibt vor, dass jede Person sich spätestens drei Monate vor Beginn der Erwerbslosigkeit bei der Arbeitsagentur „arbeitssuchend“ meldet. Nach Paragraf 38 des SGBkurz fürSozialgesetzbuch III soll damit sichergestellt werden, dass die Behörde „unverzüglich“ nach der Meldung mit Beratung und Stellenvermittlung beginnen kann. Ziel ist natürlich, eine Arbeitslosigkeit zu verhindern. Deswegen gilt diese Drei-Monats-Frist für jede von Erwerbslosigkeit bedrohte Person, also auch für Menschen, die nach Ende einer Ausbildung noch keine feste Stelle haben, deren befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, denen gekündigt wurde oder auch für diejenigen, denen die Krankenkasse mitgeteilt hat, dass das Krankengeld ausläuft.

Langzeiterkrankte wenden sich oft an den Sozialverband VdK, um sich beraten zu lassen. In manchen Fällen ist diese Frist schon abgelaufen. Grund ist auch immer wieder, dass die Betroffenen nicht an das Arbeitslosengeld denken, da sie krankgeschrieben sind. Sie müssen sich in dem Fall darauf einstellen, dass das Arbeitslosengeld erst entsprechend später gezahlt wird. Wer sich beispielsweise erst mit Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsagentur meldet, muss voraussichtlich drei Monate auf die erste Zahlung warten.

Manchmal kann der Sozialverband VdK darauf hinwirken, dass diese Zeit verkürzt wird. So gut wie unmöglich wird dies jedoch, wenn die gesetzliche Krankenversicherung schriftlich mitgeteilt hat, wann die Auszahlung des Krankengelds enden wird, und darauf hingewiesen hat, sich an die Arbeitsagentur zu wenden. 

Dieser Schritt, sich arbeitssuchend zu melden, ist normalerweise kein größerer Aufwand und kann online oder telefonisch erfolgen. Informationen dazu sind mit wenigen Klicks auf der Webseite Externer Link:www.arbeitsagentur.de zu finden.

Die Arbeitsagentur wird dann Kontakt zu der jobsuchenden Person aufnehmen, die Antragsformulare und bei Langzeiterkrankten auch einen Fragebogen zur Prüfung des Leistungsvermögens schicken. Außerdem kann schon geklärt werden, ob alle Voraussetzungen vorliegen, damit Arbeitslosengeld gewährt werden kann. So muss die oder der Betroffene in den 30 Monaten vor Beginn der Erwerbslosigkeit mindestens zwölf Monate pflichtversichert oder freiwillig gesetzlich gegen Arbeitslosigkeit versichert gewesen sein.

Wichtig ist zudem, mit der Arbeitsagentur zu kooperieren und sich auf vorgeschlagene Stellen zu bewerben. Ansonsten drohen Sanktionen, etwa eine Sperre beim Arbeitslosengeldbezug.

Arbeitslos melden

Der zweite wichtige Zeitpunkt ist der Tag, an dem die Lohn- oder Krankengeldzahlungen ausgelaufen sind. Dann muss sich der Betroffene unmittelbar „arbeitslos“ melden, damit die Arbeitsagentur die Auszahlung in Gang bringt. Dieser Schritt ist persönlich oder auch online möglich, falls die technischen Voraussetzungen beim Betroffenen vorliegen. Alternativ kann im Krankheitsfall auch eine vertraute Person bevollmächtigt werden, zur Arbeitsagentur zu gehen.

Wer mit der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Agentur für Arbeit Probleme hat, kann sich beim Sozialverband VdK beraten lassen.

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