Probleme mit dem Krankengeld
Ein 62-Jähriger ist nach einer Hüftoperation arbeitsunfähig. Da er fast zur selben Zeit von seinem Arbeitgeber gekündigt wird, stellt seine Krankenkasse die Krankengeldzahlung ein. Beim VdK in Wunsiedel sucht das Mitglied Hilfe. Mit Erfolg.

Jörg Achmann* war lange in der Baubranche beschäftigt. Dann erfuhr er, dass sein Betrieb den Standort auflöst. Deshalb wurde er zum 31. Juli 2024 gekündigt. Der Oberfranke vereinbarte mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag und erhielt mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Abfindung.
Im gleichen Zeitraum brauchte der 62-Jährige eine neue Hüfte. Aufgrund von Operation und anschließender Rehabilitation war er ab 25. Juli 2024 arbeitsunfähig erkrankt.
Keine Lohnfortzahlung
Normalerweise erhält eine Angestellte oder ein Angestellter vom Arbeitgeber sechs Wochen Lohnfortzahlung und danach Krankengeld. Dies galt bei Jörg Achmann jedoch nicht, da sein Arbeitsverhältnis ja Ende Juli beendet worden ist.
Die zuständige Krankenkasse hätte eigentlich bereits zum 1. August Krankengeld zahlen müssen. Davon ist der Oberfranke ausgegangen. Am 1. Oktober jedoch bekam er unerwartet Post von seiner Krankenkasse. Diese teilte ihm mit, dass sein Krankengeldanspruch erst ab dem 5. September beginnen würde – also erst sechs Wochen nach seiner Krankschreibung, obwohl der Arbeitgeber nur mehr eine Woche Gehalt gezahlt hatte.
Die Krankenkasse war der Auffassung, dass die Abfindung wie eine Lohnfortzahlung für die restlichen fünf Wochen zu behandeln ist und ihm erst dann der Anspruch auf Krankengeld zustehen würde.
Jörg Achmann hat sich zunächst selbst an seine Krankenversicherung gewandt. Da er dort nicht weiterkam, ging er am 10. Oktober in die VdK-Geschäftsstelle in Wunsiedel. Beim Beratungstermin hat die VdK-Sozialrechtsberaterin für das VdK-Mitglied gegen den Bescheid der Krankenversicherung Widerspruch eingelegt.
„Echte“ Abfindung
Sie begründete den Widerspruch damit, dass bei einer Abfindung zwischen einer „echten“ und einer „unechten“ Abfindung zu unterscheiden ist. Erhält jemand von seinem Arbeitgeber eine „unechte“ Abfindung, handelt es sich um noch geschuldetes Arbeitsentgelt, wie beispielsweise die Auszahlung von offenen Lohnforderungen, die Abgeltung von Resturlaub oder die Vergütung von Überstunden. Diese Auszahlungen hätten für den Sechs-Wochen-Zeitraum herangezogen werden dürfen, im Fall von Jörg Achmann also für die fehlenden fünf Wochen Lohnfortzahlung.
Bei dem Versicherten lag jedoch eine „echte“ Abfindung vor, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wurde, und daher nicht als Lohnfortzahlung gewertet werden darf.
Dank VdK lenkt Kasse ein
Auf den Bescheid der Krankenversicherung musste das VdK-Mitglied erst einmal zwei Monate warten. Am 16. Dezember hat die Krankenkasse dem Widerspruch stattgegeben.
Jörg Achmann wurde schließlich rückwirkend ab 1. August Krankengeld gewährt. Die Krankengeld-Nachzahlung betrug insgesamt 2871,30 Euro brutto. Der heute 64-Jährige ist dem VdK sehr dankbar für die Unterstützung.
*Name von der Redaktion geändert



