

Anni Berger* hat eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragt. Doch die Rentenversicherung beharrte darauf, sie sei zum gewünschten Rentenbeginn nicht mehr schwerbehindert. In der Folge hätte die Niederbayerin deutlich geringere Altersbezüge bekommen. Dies konnte der VdK gerade noch verhindern.
Anni Berger hatte im März 2025 einen Termin in der VdK-Kreisgeschäftsstelle in Landshut, um sich zum Thema Altersrente beraten zu lassen. Die zu dem Zeitpunkt 61-Jährige bezog bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der VdK hatte ihr bei einem Beratungsgespräch im Oktober 2024 geraten, diese in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umzuwandeln. Im Vergleich zu einer Altersrente für langjährig Versicherte kann sie dann bereits ein Jahr früher in Rente gehen und hat geringere Abschläge.
Hierfür prüfte die Rechtsberatung zunächst einmal drei wesentliche Voraussetzungen: Die Wartezeit, also Mindestversicherungszeit, von 35 Jahren muss erfüllt sein. Das erforderliche Lebensalter von 61 Jahren und zehn Monaten zum frühestmöglichen Rentenbeginn muss erreicht sein. Und die Person muss schwerbehindert sein, also einen Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 50 aufweisen.
GdB auf 40 herabgestuft
Die ersten beiden Voraussetzungen erfüllte die Frau bereits. Ihr GdBkurz fürGrad der Behinderung von bislang 60 war jedoch durch das Versorgungsamt aufgrund ihrer inzwischen überstandenen Krebserkrankung auf 40 herabgestuft worden, was nicht ungewöhnlich ist.
Diesem Bescheid hatte das VdK-Mitglied noch selbst widersprochen, doch ohne Erfolg. Der Widerspruch war vom Zentrum Bayern Familie und Soziales abgelehnt worden. Gegen die Entscheidung hätte die Landshuterin Klage erheben können, hatte dies bisher aber noch nicht getan. Im Beratungsgespräch fiel auf, dass die Frist zur Klageerhebung auf den Widerspruchsbescheid nur noch zwei Tage betrug. Noch während des Termins kontaktierte der Kreisverband die zuständige VdK-Bezirksgeschäftsstelle. Diese legte umgehend Klage am Sozialgericht Landshut ein.
Warum es so wichtig war, sofort zu handeln, erklärt der zuständige VdK-Kreisgeschäftsführer Maximilian Gürtler: „Während der Dauer eines laufenden Rechtsmittelverfahrens – in diesem Fall eines Klageverfahrens – bleibt der bisherige Schwerbehindertenstatus bestehen. Erst nachdem der jeweilige Bescheid bestandskräftig wird, wirkt eine Herabsetzung.“
Somit war auch die letzte erforderliche gesetzliche Bedingung für eine Altersrente für Schwerbehinderte erfüllt. Der VdK stellte den Rentenantrag zum gewünschten Rentenbeginn am 1. Mai 2025 nach Eingangsbestätigung der Klage bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung). Somit verließ Anni Berger voller Vorfreude auf die bevorstehende Altersrente die Landshuter Kreisgeschäftsstelle.
Genau einen Monat nach Antragstellung meldete sich jedoch die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung und forderte einen Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft zum Tag des Renteneintritts an. Dies erstaunte VdK-Kreisgeschäftsführer Gürtler: „Denn die Eingangsbestätigung der Klage beim Sozialgericht hatten wir schon mitgeschickt. Der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung hätte also bekannt sein müssen, dass der GdBkurz fürGrad der Behinderung 60 in diesem Fall weiterbesteht“.
Der VdK Landshut reagierte, indem er ein Antwortschreiben mit dem bisher bewilligten – und ja nach wie vor gültigen – GdBkurz fürGrad der Behinderung 60 an die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung sendete. Es dauerte erneut einen Monat, bis ein Ablehnungsbescheid kam: In der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung-Begründung stand: „Nach geltendem Recht sind Sie zum Rentenbeginn nicht schwerbehindert.“
„Absoluter Skandal“
„Das ist ein absoluter Skandal, denn die Begründung war rechtlich völlig falsch“, sagt VdK-Rechtsexperte Gürtler. „Es gab eigentlich keine Option für die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung, den Rentenantrag des Mitglieds abzulehnen.“ Er kritisiert das Vorgehen der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung auch deshalb scharf, weil er davon überzeugt ist, dass die meisten Menschen den Ablehnungsbescheid so hingenommen hätten.
Doch dank eines erneuten Widerspruchs durch den VdK gab es am Ende schließlich einen positiven Bescheid. Zwar bekam das Mitglied dadurch vier Monate lang keine Rente ausbezahlt, aber die fehlenden Bezüge wurden nachgezahlt.
Kürzung verhindert
Maximilian Gürtler fasst zusammen: „Wenn wir die knappe Frist zur Klageerhebung versäumt hätten, wäre der Fall verloren gewesen, was für die Frau eine Rentenkürzung bedeutet hätte. Und die DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung hätte auch zu Unrecht gewonnen. An diesem Fall wird deutlich, wie wichtig der VdK für Betroffene ist“, freut sich der Kreisgeschäftsführer für das Mitglied.
*Name von der Redaktion geändert

