Kategorie Ehrenamt

Tipps für den VdK-Ortsverband

Von: Claudia Spiegel

Die turnusmäßige oder außerordentliche Neuwahl eines Vorstands im Ortsverband bedarf immer einiger Vorbereitung und organisatorischer Maßnahmen. Doch eine ordnungsgemäße und wirksame Wahl ist kein Hexenwerk. 

Vier Ehrenamtliche sitzen zusammen an einem Tisch. Zwei von ihnen sehen sich Broschüren über den VdK an.
© VdK

Wir stellen hier noch einmal die wichtigsten Schritte auf dem Weg zum neuen Vorstand vor:

1. Einladung zur Neuwahl

Zentral für die Gültigkeit der Wahl ist die persönliche Einladung aller Mitglieder des jeweiligen Ortsverbands zur Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung, die die Wahl umfassen muss. Persönliche Einladung bedeutet, dass jedes Mitglied – in der Regel durch den noch amtierenden Ortsvorstand – individuell durch einfachen oder eingeschriebenen Brief, durch Telefax, durch E-Mail oder durch Austragen persönlicher Einladungen zur Wahl eingeladen werden muss. 

Eine Anzeige in der örtlichen Zeitung oder ein Aushang am Bekanntmachungskasten der Gemeinde reichen nicht aus. Darüber hinaus muss die Einladung fristgerecht erfolgen, das bedeutet mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.

2. Bildung eines Wahlausschusses

Bei der Mitgliederversammlung wählen die Mitglieder zu Beginn des Tagesordnungspunkts „Wahlen“ aus ihrer Mitte für die Durchführung der Wahl einen Wahlausschuss, der aus mindestens drei Personen bestehen muss. Die gewählten Wahlausschussmitglieder bestimmen sodann aus ihrem Kreis die Wahlleitung und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Wahl.

3. Feststellung Beschlussfähigkeit

Die Wahlleitung muss zunächst die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung feststellen. Maßgebend für die Beschlussfähigkeit ist, dass von den ursprünglich zur Versammlung erschienenen und in der Teilnehmerliste verzeichneten Mitgliedern bei der Wahl noch mehr als die Hälfte während der Beschlussfassungen direkt im Raum anwesend ist.

4. Wahlberechtigte Mitglieder

Wählen darf jede natürliche Person, die Mitglied des Ortsverbands und bei der Versammlung anwesend ist. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied bei persönlicher Abwesenheit am Tag der Wahl ist nicht möglich.

5. Vorstandsämter und Wahlvorschläge

Nur VdK-Mitglieder können in eine Vorstandsposition gewählt werden. Laut Satzung des VdK Bayern besteht der Vorstand eines Ortsverbands aus folgenden fünf Ämtern:

  • Vorsitzende/-r
  • Stellvertretende/-r Vorsitzende/-r
  • Schriftführer/-in
  • Kassierer/-in
  • Vertreterin der Frauen 

Je nach Wunsch und Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Ortsvorstand auch um eine weitere oder einen weiteren oder mehrere stellvertretende Vorsitzende sowie einen oder mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer erweitert werden. Weiterhin sollten immer auch die für den Ortsverband vorgesehene Zahl an Delegierten sowie Ersatzdelegierte für den Kreisverbandstag gewählt werden. 

Wahlvorschläge können sowohl vom bisherigen Vor stand als auch von jedem anwesenden Mitglied gemacht werden. Sie können vor, aber auch direkt während der Versammlung erfolgen. Vorteilhaft ist eine kurze persönliche Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten, die sich zur Wahl stellen, damit sich die Mitglieder ein Bild von den Personen machen können.

Persönlich nicht Anwesende sind nur wählbar, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung zur Kandidatur und Annahme der Wahl vorliegt.

6. Die Wahl

Grundsätzlich erfolgt die Vorstandswahl für die Amtsdauer von vier Jahren. Außerdem ist die Wahl geheim. Möchte die Mitgliederversammlung davon abweichen und die Amtsdauer beispielsweise auf drei Jahre verkürzen oder offen abstimmen, zum Beispiel durch Handzeichen, muss sie vorher entsprechende Beschlüsse fassen.

Die Beschlussfassung und die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit der Stimmen unberücksichtigt. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Summe der Ja-Stimmen mindestens um eine Stimme größer ist als die Summe der Nein-Stimmen. 

Dazu zwei Beispiele: 

  • Beispiel 1: Bei 51 abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen wären für eine Mehrheit mindestens 26 Ja-Stimmen notwendig.
  • Beispiel 2: Bei 51 abgegebenen Stimmen, davon zehn ungültig oder Enthaltungen, werden diese zehn nicht berücksichtigt, sondern nur die restlichen 41 Stimmen. Für eine Mehrheit wären deshalb 21 Ja-Stimmen erforderlich.

Ist mehr als eine Person in einem Wahlgang zu wählen, genügt die relative Mehrheit. Diese besteht in der jeweils größten Stimmenanzahl. Die Gewählten werden jeweils nach der Wahl befragt, ob sie die Wahl annehmen.

7. Wahlprotokoll

Es ist ein Wahlprotokoll zu führen, das am Ende von allen Mitgliedern des Wahlausschusses unterzeichnet werden muss. Darin sind die Wahlvoraussetzungen, wie die ordnungsgemäße Einladung und die Beschlussfähigkeit der Versammlung, ebenso wie die Ergebnisse der Wahl zu dokumentieren.

8. Erklärungen und Information der Kreisgeschäftsstelle

Sinnvoll ist es, unmittelbar im Anschluss an die Wahl die Datenschutz-Verpflichtungserklärung für Vereinsmitarbeiter/-innen im Ehrenamt und die Einwilligungserklärungen zur Foto-Nutzung und zur Bekanntgabe der Kontaktdaten von den Neugewählten unterzeichnen zu lassen. 

Diese müssen zusammen mit dem Wahlprotokoll umgehend an die zuständige Kreisgeschäftsstelle weiter geleitet werden, damit dort die Wahlergebnisse im Mitgliederverzeichnis (Sodalis) vermerkt und alle weiteren notwendigen Schritte, zum Beispiel zur Zeichnungsberechtigung, in die Wege geleitet werden können.

Unterlagen und Arbeitshilfe

Alle erwähnten Unterlagen und darüber hinaus auch eine ausführliche Arbeitshilfe mit einer Übersicht zu häufig gestellten Fragen sind im Ehrenamtsportal (Externer Link:ehrenamtsportal.vdk-bayern.de) unter „Arbeitshilfen Ehrenamt allgemein“ sowie unter „Datenschutz“ zu finden. Ferner lohnt sich immer ein Blick in die aktuelle Satzung und die darin enthaltene Wahlordnung.

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